Das Amtsgericht München hat am 22.06.2021 zum Aktenzeichen 842 Cs 117 Js 188865/20 einen 58jährigen Schmuckdesigner aus München wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 26/2021 vom 09.07.2021 ergibt sich:
Am 30.05.2020 gegen 18:00 Uhr hielt sich der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand am Viktualienmarkt in München auf, wo er anlässlich der polizeilichen Räumung des Platzes den Arm zum sogenannten Hitlergruß gehoben haben soll. Der Angeklagte bestritt vor Gericht die Tat: „Es war der erste Tag, an dem meine Freundin ohne Krücken gehen konnte. Gegen 17 Uhr kam die Polizei und forderte auf, den Platz zu räumen. Ich ging zum Polizeibeamten und sagte, dass meine Freundin frisch operiert ist. Der Polizeibeamte sagte, sie kann bleiben. Ich winkte der Polizeibeamtin nach. Ich winkte so, wie man einer Bedienung winkt. Ob die Polizeibeamtin diese Geste sah, weiß ich nicht. Die Polizeibeamtin drehte sich um und ging. Ich wurde gefesselt und quer durch die ganzen Leute geführt. Mir wurde vorgeworfen, den Hitlergruß gemacht zu haben, was ich bestritt. Ich war immer freundlich und nett. Eine solche Geste und der Hitlergruß widerstreben mir komplett. Ich hatte maximal vier kleine Gläser Wein getrunken – jede Stunde eines. Ich fühlte mich nicht betrunken.“
Die als Zeugin einvernommene Polizeibeamtin erklärte: „Unheimlich viele Leute waren dort und feierten. Aufgrund der Coronamaßnahmen waren wir vor Ort und machten Lautsprecherdurchsagen. Der Angeklagte stand rechts von mir (…) Soll ich das Heben des Armes vormachen? Es war ein gestreckter Arm, auf den ich aufmerksam wurde. Für mich war es ein typischer Hitlergruß: der gestreckte Arm nach oben im 45 Grad-Winkel.“ Der Angeklagte habe alkoholisiert gewirkt, eine Atemalkoholmessung verweigert, aber allen Anweisungen und Fragen folgen können.
Die Begleiterin des Angeklagten gab an, nur ein Herumfuchteln mit den Händen wahrgenommen zu haben; sein Begleiter überhaupt keine Geste gesehen zu haben. Sowohl ein von den Polizeibeamten gefertigtes Video wie auch eines dem Angeklagten privat zugespieltes Video wurden vom Gericht in Augenschein genommen.
Der Strafrichter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt:
„Der Angeklagte wusste, dass es sich um eine Grußform der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen einer derartigen Grußform, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist – wie dem Angeklagten auch bewusst war – in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden.“
Der Angeklagte habe nach seinen Angaben „… versucht, den Polizeibeamten zu erklären, dass seine Lebensgefährtin nicht in der Lage wäre, den Platz zügig zu verlassen. Eine Polizeibeamtin hätte ihm daraufhin mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin zunächst bleiben könne, er selbst jedoch den Platz verlassen müsse. Mit dieser Lösung sei er unzufrieden gewesen, weshalb er den Polizeibeamten hinterher gewunken habe.“
Auf der Videoaufzeichnung sei für das Gericht klar zu erkennen gewesen, wie der Angeklagte den rechten Arm mit flacher Hand kurz nach oben ausstreckte, um ihn schnell wieder sinken zu lassen.
„Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und alkoholbedingt enthemmt handelte. Die Geste dauerte zudem nur kurze Zeit an und dem Angeklagten konnte keine nationalsozialistische Gesinnung nachgewiesen werden. Zulasten des Angeklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass die Geste auf dem Viktualienmarkt vor einer Vielzahl von Menschen erfolgte.“
Das Urteil ist aufgrund beidseitig eingelegter Berufung nicht rechtskräftig