Zur Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträge bei coronabedingter Schließung

08. Juli 2021 -

Das Amtsgericht Papenburg hat am 18.12.2020 zum Aktenzeichen 3 C 337/20 entschieden, dass Mitglieder von Fitnessstudios einen Anspruch auf die Rückzahlung für die Zeiten der coronabedingten Schließungen haben.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 08.07.2021 ergibt sich:

Das AG Papenburg hatte den nachfolgenden folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mitglied eines Fitnessstudios begehrte die Rückzahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge für die Zeit der coronabedingten Schließung des Studios. Das Fitnessstudio verweigerte die Rückzahlung, so dass das Gericht über den Fall entscheiden musste.

Das Amtsgericht Papenburg entschied zugunsten des Fitnessstudiomitglieds und sprach ihm die begehrte Summe zu.

Das Amtsgericht Papenburg stellt klar, dass das Fitnessstudio keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat. Nach der Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Es erscheine nicht unzumutbar, dem Fitnessstudio das Risiko der lockdownbedingten Schließungen aufzubürden, da für die von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden sind, um hier Einbußen auszugleichen.