Der Bundesgerichtshof hat am 16.03.2021 zum Aktenzeichen X ZR 9/20 entschieden, dass sich die Frage nach der Zweigniederlassung, nach der sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit richtet, nach dem äußeren Eindruck zu entscheiden ist, wobei hierfür wesentlich insbesondere das Impressum, die Endung „.de“ und die Eigenbezeichung als Fluggesellschaft in Deutschland ist.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 08.07.2021 ergibt sich:
Der BGH hatte sich mit dem nachfolgenden Sachverhalt auseinanderzusetzen und dabei zu klären, ob deutsche Gerichte zuständig sind. Der Kläger hatte für 600 EUR ein Erste-Klasse-Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris sowie ein Business-Class-Ticket für den Weiterflug nach London gebucht. Aus dieser Schnäppchenreise wurde jedoch nichts, da die Fluggesellschaft die Buchung wegen eines Systemfehlers stornierte. Ein vergleichbares Ticket hätte zu diesem Zeitpunkt mehr als 10.000 Euro gekostet. Die hiergegen gerichtete Schadensersatzklage des Mannes blieb sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos. Die Gerichte verneinten bereits ihre Zuständigkeit. Sie argumentierten, dass es nicht auf den äußeren Eindruck ankomme, den Fluggäste bei ihrer Buchung gewinnen könnten. Aus dem Impressum der Fluggesellschaft mit der Endung „.de“ ginge dabei hervor, dass es eine Präsenz der Fluggesellschaft in Deutschland gebe. Gleichwohl betonte die beklagte Fluggesellschaft, dass das Ticket im Internet ausgestellt worden sei und auch die Buchungsbestätigung keineswegs in Frankfurt vorgenommen worden sei. Reine Rechtsscheingesichtspunkte könnten die internationale Zuständigkeit jedenfalls nicht begründen, so das OLG Frankfurt.
Der BGH sieht das hingegen anders und hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Er hat entschieden, dass die Frage nach der Zweigniederlassung im Einklang mit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung am äußeren Eindruck zu entscheiden sei. Wesentlich hierfür seien das Impressum, die Endung „.de“, die Eigenbezeichung als Fluggesellschaft in Deutschland sowie der Hinweis auf dem elektronischen Ticket, welches dem Kläger zunächst ausgestellt wurde.
Da der BGH nur über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entschieden hat, wird nun über die Begründetheit in der ersten Instanz entschieden werden.