Das Landgericht Berlin hat am 06.04.2021 zum Aktenzeichen 67 S 358/20 entschieden, dass dann, wenn es in einer Mietwohnung zu einem Schimmelbefall kommt, weil sich die Mieter an das vom Vermieter in einem Informationsblatt vorgegebene Lüftungsverhalten halten und dieses nicht auf ein bedarfsgerecht an die Jahreszeit und die Außentemperatur angepasstes Ablüften hinweist, dies ein Recht zur Mietminderung begründet.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 08.07.2021 ergibt sich:
Das Landgericht Berlin hatte sich mit einem Fall zu befassen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: In einer Mietwohnung kam es zu Schimmelbildung. Die Mieterin machte eine Mietminderung geltend, der Vermieter lehnte dies ab, so dass der Fall vor Gericht verhandelt wurde. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieterin. Diese führte an, dass sie sich an die vom Vermieter in einem Informationsblatt „zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung“ vorgegebenen Lüftungsverhalten gehalten habe.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zum Schluss, dass die Vorgaben im Informationsblatt unzureichend seien. Der Sachverständige hielt ein nächtliches Lüften nach Abkühlen der Temperaturen für erforderlich. Dies sei für einen Laien aber nicht erkennbar.
Das Landgericht Berlin bestätigte nun diese Entscheidung. Es sei kein Fehlverhalten der Mieterin zu erkennen. Denn in dem Informationsblatt sei unrichtigerweise nicht auf das für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbare bedarfsgerechte an die Jahreszeit und die Außentemperaturen anzupassendes Ablüften hingewiesen worden. Die Mieterin könne daher ihre Bruttomiete um 25 % mindern.