Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.05.2021 zum Aktenzeichen 18 Sa 1124/20 entschieden, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Gebot fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verneinen ist, wenn dieser einen Rechtsanwalt zu den Vertragsverhandlungen hinzuzieht, einen Aufhebungsvertrag vorlegt, der nur sofort abgeschlossen werden kann, verbunden mit der Drohung, er werde andernfalls eine fristlose Kündigung aussprechen und Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer erstatten.
Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass es sich nicht um ein umfangreiches Vertragswerk handelt.
Das Recht, Abschluss und Inhalt eines Vertrages frei gestalten können, erstreckt sich auch auf Aufhebungsverträge.