Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 28.04.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 588/20 entschieden, dass § 5 Ziff. 5 c, 5 d und 5 e des Manteltarifvertrages Oldenburger Geflügenspezialitäten GmbH ….. Co. vom 3. März 2014 (MTV) keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen.
Die Zuschlagsregelungen in § 5 Ziff. 5 c und d MTV sind als vorrangiger tariflicher Ausgleichszuschlag iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG zu werten.
Die von den Tarifvertragsparteien in § 5 Ziff. 5 c und d MTV gewählten Zuschlagshöhen sind angemessen und stellen einen hinreichenden Ausgleich für die Nachtarbeit mit ihren Belastungen dar.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein im Jahr 2014 abgeschlossener Firmentarifvertrag vorliegt. Der Schichtzuschlag in § 5 Ziff. 5 e MTV berücksichtigt hinreichend die Belastungen im Zwei[1]Schicht-System.
Bei dieser Art der Arbeitszeitgestaltung handelt es sich nicht um eine „Nachtarbeit im klassischen Sinne“.