Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 06.05.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 1292/20 entschieden, dass Art. 153 Abs. 5 AEUV die Übertragung von benannten Richtlinien bzw. Beschlüssen von Mitgliedstaaten auf den Rat regelt.
Die Vorschrift beinhaltet keine Kompetenz des EuGH, zu Fragen der Arbeitsvergütung Stellung zu nehmen.
Der EuGH hat demnach auch nicht die Befugnis, die traditionellen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess abzuändern.
Dies gilt zumindest für die Frage der entsprechenden Veranlassung auf Arbeitgeberseite.