Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 04.05.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 343/20 entschieden, dass der Arbeitgeber keinen endgültigen Entschluss zur (Teil-)Betriebsstilllegung hat, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung noch ernsthaft über eine Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verhandelt.
Sofern der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erfasst und der Arbeitgeber oder für ihn ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers die entsprechenden Arbeitszeitnachweise abzeichnet, kann der Arbeitnehmer zu diesen abgezeichneten Arbeitsstunden und den sich hieraus ergebendem Saldo in einem Überstundenprozess schriftsätzlich vortragen.
Hierdurch genügt er bereits seiner ihm obliegenden Darlegungslast für seine geleisteten Überstunden.