Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.03.2021 zum Aktenzeichen 9 AZR 312/20 entschieden, dass der Arbeitnehmer an sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG a. F. gebunden ist.
Dem Arbeitnehmer steht nach Zugang seines Verringerungsantrags kein Widerrufsrecht zu.
Hat der Arbeitgeber das Verlangen abgelehnt, steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er seinen bisherigen Antrag gerichtlich durchzusetzen versucht, einen neuen Verringerungsantrag stellt oder sein Verringerungsverlangen nicht weiterverfolgt.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Teilzeitantrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG a. F. nur eingeschränkt bzw. nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen iSv. § 150 Abs. 2 BGB anzunehmen, hat er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung gemäß des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande.