Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08. Juni 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 1306/20 entschieden, dass ein verfassungsrechtliches Recht auf Beschwerde und Beantwortung derselbigen besteht.
Der sicherungsverwahrte Beschwerdeführer begehrt die Verbescheidung einer Eingabe.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019, das als „Überprüfungsersuchen“ übertitelt und als Absender mit „Die Insassen der Station B 1-3“ überschrieben war, richteten sich 15 inhaftierte Unterzeichner, darunter der Beschwerdeführer, unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung an die Justizvollzugsanstalt und führten aus, dass unter anderem vermehrte Haftraumdurchsuchungen innerhalb der vergangenen Wochen unverhältnismäßig sowie rechtswidrig gewesen seien. Im Briefkopf des Schreibens waren zwei Ansprechpartner, darunter der Beschwerdeführer, benannt. In dem Schreiben wurden zunächst anhand einer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften abstrakt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns der Vollzugsbediensteten im Hinblick auf die anlasslosen Durchsuchungen geäußert. Anschließend wurde ein Katalog von insgesamt 10 Stichpunkten aufgeführt, der wie folgt eingeleitet war: „Bereits hiergegen wird nach unserer Ansicht in vielerlei Hinsicht nahezu täglich verstoßen. Das fängt an mit: Einschlüsse außerhalb der Nachtruhe, „verspätete Postbehändigungen und -kontrolle“, Verschwinden von Anträgen, übereifrige und grundlose Durchsuchungen, eingeschränkte Freizeitgestaltungen, ungenügendes Freizeitangebot während der Freistellung von der Arbeit sowie an den Wochenenden und Feiertagen, erhöhte Telefongebühren, lautes Auf- und Einschließen bzw. riegeln, das ganze Edeka-Dilemma, ärztliche Versorgung, keine Desinfektionsspender […] und, und, und.“ Im letzten Absatz des Schreibens führten die Unterzeichner aus: „Weiter tragen wir vor, die Entfernung der Riegel an den Haftraumtüren, da diese noch immer und immer wieder so laut aufgeschlagen werden, […] Bis zur endgültigen Entscheidung darüber wird hilfsweise angeregt, zumindest den unteren Riegel zu entfernen bzw. unbrauchbar zu machen.“
Mit gerichtlichem Antrag vom 17. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG, mit dem er die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Verbescheidung seines Überprüfungsersuchens, insbesondere der 10 angemahnten Punkte, forderte. Die Justizvollzugsanstalt habe bis heute auf den Antrag vom 19. Februar 2019 nicht reagiert und signalisiere auch keine künftige Bereitschaft.
Mit Schreiben vom 16. März 2020 nahm die Justizvollzugsanstalt dahingehend Stellung, dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer etwas beantragt habe, das verbeschieden werden solle. Eine Stellungnahme sei daher bislang nicht erfolgt. Es fehle an einem konkreten Sachvortrag.
Mit angegriffenem Beschluss vom 6. Mai 2020 wies das Landgericht Hamburg den Vornahmeantrag nach § 113, § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG als unzulässig zurück. Es fehle zum überwiegenden Teil an dem erforderlichen Maßnahme- beziehungsweise Regelungscharakter nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Soweit konkret die Entfernung der Riegel an den Haftraumtüren gefordert werde, liege zwar eine Maßnahme vor, es fehle indes an der Regelung einer einzelnen Vollzugsangelegenheit. Ein Antrag, der die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zu Tätigkeiten anstrebe, die keine Regelung einzelner, sondern allgemeine Regelungen oder Regelungen in einer Vielzahl von Vollzugsangelegenheiten enthalte, sei unzulässig. Die vom Beschwerdeführer begehrte Antwort auf das „Überprüfungsersuchen“ beziehungsweise eine Bescheidung der Bitte um Entfernung der Riegel sei allgemeiner Art und hätte sich zu sämtlichen Vollzugsangelegenheiten derjenigen Insassen, die das Schreiben unterzeichnet hätten, verhalten müssen. Damit stehe keine Einzelfallregelung im Raum. Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerderecht des § 86 HmbSVVollzG fehlt in den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner fachgerichtlichen Argumente Rechtsbeschwerde ein. Es lägen hinreichend bestimmte beziehungsweise bestimmbare Hauptanträge vor. Eine Verbescheidung durch die Justizvollzugsanstalt sei weiterhin nicht erfolgt.
Mit angegriffenem Beschluss vom 15. Juni 2020, der dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 zugestellt wurde, verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Eine Nachprüfung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zu ermöglichen. Für einen Vornahmeantrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG fehle es an einem konkreten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme einer konkreten Maßnahme. Die Auslegung des Schreibens vom 19. Februar 2019 ergebe, dass es sich dabei nicht um einen individuellen Antrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme, sondern um ein allgemeines Beschwerdeschreiben einer Gesamtheit von Sicherungsverwahrten nach § 86 Abs. 1 HmbSVVollzG handele. Hierfür spreche, dass dieses Schreiben mit „Insassen der Station B 1-3“ überschrieben sei. Nur der einzelne Sicherungsverwahrte könne Anträge stellen, die in ein gerichtliches Verfahren mündeten. Die Insassen der Station B 1-3 seien für ein förmliches Antragsverfahren nicht legitimiert. Man könne das Schreiben auch nicht als eine Summe von Anträgen 15 einzelner Sicherungsverwahrter auslegen. Hiergegen spreche bereits, dass dort zwei Sicherungsverwahrte als Ansprechpartner bezeichnet würden, die die Gesamtheit der Unterzeichner folglich vertreten sollten. Die Anträge seien überdies zu unbestimmt formuliert. Es sei nicht erkennbar, welcher Untergebrachte welches Recht geltend mache. Dies sei aber erforderlich, da bereits einzelne Unterzeichner des Schreibens einzelne dort genannte Begehren gesondert gerichtlich geltend gemacht hätten, so auch der Beschwerdeführer. Würde man das Schreiben als Summe von Anträgen von 15 unterschiedlichen Sicherungsverwahrten auslegen wollen, würde dies bezüglich einzelner Antragsteller zu einer unzulässigen doppelten Anhängigkeit desselben Streitgegenstandes führen. Es handele sich bei dem Schreiben offenbar um den Versuch von 15 Untergebrachten, mit der Anstaltsleitung nach dem Rechtsgedanken des § 86 HmbSVVollzG in einen Dialog bezüglich bestimmter Themenkreise, die als diskussionswürdig angesehen würden, zu gelangen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts wendet, ist sie zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG – jedenfalls unter Berücksichtigung herabgesenkter Begründungsanforderungen gegenüber juristischen Laien und der Situation des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung – hinreichend substantiiert, die angegriffenen Entscheidungen vollständig beigelegt, bereits im fachgerichtlichen Verfahren mit einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen argumentiert und sein Begehren der Sache nach auch in der Rechtsbeschwerde deutlich gemacht. Art. 17 GG ist zwar nicht ausdrücklich benannt, aber dem Rechtsgedanken nach dargestellt.
Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Das Petitionsrecht und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG stehen – gleichsam konkurrenzlos – nebeneinander: Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt gerichtlichen Rechtsschutz, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten – etwa auch in seinem Recht aus Art. 17 GG – verletzt wird. Beiden Grundrechten ist gemeinsam, dass sie die Durchführung eines Verfahrens, nicht jedoch die Durchsetzung des von ihrem Initiator verfolgten Anliegens verbürgen. Bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe oder auch Anerkennungen, also Eingaben, die bloße Hinweise enthalten oder Ansichten äußern, ohne dass ein konkretes Begehren erkennbar wäre, unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 17 GG.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden.
Das Landgericht Hamburg hat im angegriffenen Beschluss vom 6. Mai 2020 Bedeutung und Tragweite der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG verkannt, indem es sich mit dem in § 86 Abs. 1 HmbSVVollzG begründeten Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verbescheidung seiner Anregungen und Beschwerden gegenüber der Justizvollzugsanstalt, der das Recht auf eine abschließende Entscheidung in angemessener Frist einschließt, nicht befasst. Das Recht auf Verbescheidung ist als solches einklagbar. Wird die Beantwortung eines Anliegens ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, kann, aus den verfassungsrechtlichen Gedanken der Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG folgend, ein Vornahmeantrag gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2, § 113, § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG mit dem Ziel der Verbescheidung des ursprünglichen Begehrens gestellt werden.
Dieses einklagbare Recht auf Beantwortung der Eingabe durch die Justizvollzugsanstalt hat das Landgericht Hamburg im angegriffenen Beschluss vom 6. Mai 2020 verkannt, wenn es ausführt, dass das Antragsbegehren des Beschwerdeführers bereits unzulässig sei, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 109, 113 StVollzG nicht vorlägen. Das Landgericht beschränkt sich hierbei auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der § 109 Abs. 1 Satz 2, § 113 StVollzG betreffend die inhaltliche Durchsetzung des vom Beschwerdeführer verfolgten Anliegens, ohne jedoch das Antragsbegehren auf Verbescheidung seiner ursprünglichen Eingabe seitens der Justizvollzugsanstalt nach § 86 HmbSVVollzG in Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit dem einklagbaren Beschwerderecht des § 86 HmbSVVollzG fehlt vielmehr in den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Hamburg. § 86 Abs. 1 HmbSVVollzG erstreckt das Beschwerderecht auf solche Angelegenheiten, die für einen größeren Teil der Untergebrachten von Bedeutung sind, sofern nur die untergebrachte Person unmittelbar oder mittelbar auch selbst betroffen ist oder betroffen werden kann; zudem hat die Verbescheidung seitens der Anstaltsleitung in angemessener Frist zu erfolgen, wenn auch nicht unbedingt in schriftlicher Form. So liegt der Fall hier, in dem eine Mehrzahl von Sicherungsverwahrten sie konkret betreffende Anliegen, wie beispielsweise – nach ihrem Vortrag – anlasslose Zimmerdurchsuchungen und die Entfernung von Türriegeln, geltend macht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch ein aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend konkretes Abhilfeverlangen aus dem Schreiben vom 19. Februar 2019 ersichtlich. Bis auf die beiden Punkte hinsichtlich des „Edeka-Dilemmas“ sowie der „ärztlichen Versorgung“ werden konkrete Abhilfeverlangen mit einem Schwerpunkt auf in den letzten Wochen anlasslos erfolgten Zimmerdurchsuchungen formuliert. Diese konkret zum Ausdruck gebrachten Abhilfeverlangen der Sicherungsverwahrten vom 19. Februar 2019 wurden überdies bis zur Stellung des Vornahmeantrags des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2020 durch die Justizvollzugsanstalt nicht beschieden, was keine angemessene Zeitspanne darstellt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat im angegriffenen Beschluss vom 15. Juni 2020 ebenfalls Bedeutung und Tragweite der dargestellten Maßstäbe verkannt und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Aus der Begründung des Beschlusses hinsichtlich der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde geht hervor, dass der Senat mit der Annahme, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, die verfassungsrechtliche Relevanz des Begehrens des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht berücksichtigt hat. Denn die Entscheidungsgründe des Landgerichts im Beschluss vom 6. Mai 2020 weichen, wie dargelegt, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Art. 17 GG verkannt, wenn es ausführt, dass es sich bei dem ursprünglichen Schreiben vom 19. Februar 2019 um ein Beschwerdeschreiben im Sinne von § 86 Abs. 1 HmbSVVollzG handele, jedoch den damit verbundenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbescheidung seiner Eingabe außer Acht lässt. Dem Beschwerdeführer steht insoweit nach dem Rechtsgedanken der Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG ein einklagbares Recht zu. Soweit das Oberlandesgericht konstatiert, dass nur einzelne Sicherungsverwahrte Anträge stellen können, die in ein gerichtliches Verfahren münden, und das Schreiben nicht als eine Summe von Anträgen 15 einzelner Sicherungsverwahrter ausgelegt werden könne, da zwei Sicherungsverwahrte als Ansprechpartner ausgewiesen würden, ist diese Auslegung mit den aus Art. 17 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in Einklang zu bringen. Das Schreiben ist von 15 Sicherungsverwahrten unterzeichnet, die sich konkret durch die darin benannten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt beschwert sehen. Die Benennung zweier Ansprechpartner im Briefkopf des Schreibens – darunter der Beschwerdeführer selbst – lässt die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf Verbescheidung der Eingabe gerade nicht entfallen.
Soweit das Oberlandesgericht sinngemäß auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der in § 86 HmbSVVollzG eingeräumten Rechte abgehoben haben sollte, ist eine solche nicht ersichtlich. Dass die in § 86 HmbSVVollzG genannten Rechte grundsätzlich dem Verbot missbräuchlicher Ausübung unterliegen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit entfällt der Anspruch auf Verbescheidung für solche Beschwerden, die nur den Zweck haben, die Vollzugsbehörde unnötig zu belasten, und eine Beschwer nicht erkennen lassen. Hierzu zählen insbesondere Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen anderweitig geltend gemachter Ansprüche enthalten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Eingabe des Beschwerdeführers und der übrigen 14 Inhaftierten vom 19. Februar 2019 in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich wäre. Die Aussage, dass einzelne Antragsteller wie auch der Beschwerdeführer bereits verschiedene Begehren des ursprünglichen Schreibens gerichtlich geltend gemacht hätten, konkretisiert das Oberlandesgericht nicht weiter. Eine unzulässige doppelte Anhängigkeit desselben Streitgegenstandes käme insoweit auch nicht in Betracht, als das gerichtliche Antragsbegehren des Beschwerdeführers sich vorliegend auf die Verbescheidung seiner Eingabe durch die Justizvollzugsanstalt und nicht auf die inhaltliche Durchsetzung der einzelnen Begehren bezieht.