Der Bundesgerichtshof hat am 01.07.2021 zum Aktenzeichen 3 StR 518/19 entschieden, dass ein Urteil des LG Kiel wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten weitgehend rechtskräftig ist.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2021 vom 01.07.2021 ergibt sich:
Das Landgericht Kiel hat drei Angeklagte wegen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Einziehungsbeteiligten, drei Gesellschaften aus der SIG SAUER Unternehmensgruppe, hat es die Einziehung von mehreren Millionen Euro angeordnet.
Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen verpflichtete sich die in den USA ansässige Sig Sauer Inc. gegenüber einer Beschaffungsstelle des US-Militärs, Pistolen zur Ausstattung der kolumbianischen Nationalpolizei unmittelbar nach Kolumbien zu liefern. Die Waffen wurden aufgrund einer konzerninternen Entscheidung im Werk der Sig Sauer Beteiligungs GmbH in Deutschland produziert, sodann im Rahmen eines sog. Intercompany-Geschäfts in der Zeit von April 2009 bis April 2011 der Sig Sauer Inc. zugeliefert und von dieser größtenteils nach Kolumbien re-exportiert. Entsprechend den Anträgen der Sig Sauer Beteiligungs GmbH, die die Bestätigung enthielten, dass die Pistolen nicht ohne Genehmigung in andere Länder re-exportiert werden, wurde die Ausfuhr ausschließlich zum Vertrieb und Verbleib der Güter in den USA genehmigt. Tatsächlich war jedoch bereits vor Einholung der Genehmigungen die Weiterlieferung nach Kolumbien geplant. Die Sig Sauer Sauer Beteiligungs GmbH erlöste durch den Verkauf der Waffen an die Sig Sauer Inc. 7.440.532,20 €, der Umsatz der Waffengeschäfte zwischen der Sig Sauer Inc. und dem US-Militär betrug 11.103.040,74 €. Im Jahr 2011 schloss die Sig Sauer Beteiligungs GmbH einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit einer Zielgesellschaft, die nunmehr als Sig Sauer GmbH & Co. KG firmiert. Übertragen wurden sämtliche Aktiva und Passiva mit Ausnahme des Grundbesitzes, darauf bezogene Versicherungsverträge und ihre Beteiligung an dem Grundbesitz.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz verurteilt, weil die Re-Exporte gegen die Bedingungen der erteilten Genehmigungen verstoßen hätten. Die ursprünglich genehmigten Ausfuhren in die USA seien daher rückwirkend ohne Genehmigung erfolgt. Insoweit stand das Urteil nicht zur revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof.
Bei den Einziehungsbeteiligten hat das Landgericht die Einziehung des Wertes der jeweils erzielten Umsatzerlöse angeordnet. Hiergegen wenden sich die Einziehungsbeteiligten mit ihren Revisionen.
Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten Sig Sauer Beteiligungs GmbH und Sig Sauer Inc. keinen durchgreifenden, sie belastenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung im Ergebnis zu Recht bejaht und anhand der erzielten Veräußerungserlöse die Höhe der Einziehungsbeträge zutreffend bestimmt.
Auf die Revision der Sig Sauer GmbH & Co. KG hat der Senat die sie betreffende Einziehungsanordnung hingegen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das angegriffene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, welchen Wert dem ausgegliederten Vermögen zukam und ob mit der Ausgliederung der staatliche Zugriff vereitelt oder die Tat verschleiert werden sollte. Die bisherigen, für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Senat aufrechterhalten.
Das landgerichtliche Urteil ist somit weitgehend rechtskräftig.