Das Verwaltungsgericht Trier hat zum Aktenzeichen 1 K 843/21.TR mitgeteilt, dass der Kläger, ein eingetragener Verein, der ausweislich seiner Satzung unter anderem das Ziel verfolgt, den Gleisabbau auf der Bahnstrecke Gerolstein-Prüm (sog. ehemalige Westeifelbahn) zu verhindern, am 29.06.2021 die Klage zurückgenommen hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 20/2021 vom 30.06.2021 ergibt sich:
Der streitgegenständliche Streckenabschnitt der ehemaligen Westeifelbahn wurde im Dezember 1883 eröffnet und später zweigleisig ausgebaut. Aufgrund rückläufiger Auslastung wurde der reguläre Personenverkehr auf dem Abschnitt bereits im September 1980 eingestellt. Die Einstellung des Güterverkehrs erfolgte schrittweise im Juni 1993 und Juni 1999. Nach Genehmigung der Stilllegung des Streckenabschnittes erwarben die beigeladene Verbandsgemeinde Prüm und die beigeladene Stadt Gerolstein, durch deren Gebiet der Streckenabschnitt verläuft, mehrere Grundstücke mit dem Ziel, nach Rückbau der Gleisanlagen auf der Bahntrasse einen Radweg zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur zu errichten.
In dem vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger sich gegen einen Bescheid des beklagten Landes Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2020 gewendet, durch den zahlreiche Grundstücke auf der Trasse der ehemaligen Westeifelbahn, die im Eigentum der Beigeladenen stehen, von Bahnbetriebszwecken nunmehr freigestellt werden und damit wieder in die kommunale Planungshoheit zurückfallen.
Nachdem das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass es im Hinblick auf die angefochtene Freistellung der betroffenen Grundstücke von Bahnbetriebszwecken erkennbar an der erforderlichen Klagebefugnis fehle, da der Kläger nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sei und das Freistellungsverfahren keinen Drittschutz vermittele, hat der Kläger die Klage zurückgenommen.