Das Landgericht Frankenthal hat am 09.06.2021 zum Aktenzeichen 1 O 4/20 entschieden, dass wenn sich nach einem Verkehrsunfall herausstellt, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen kann.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 28.06.2021 ergibt sich:
Eine Frau aus Mannheim hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß in Ludwigshafen abgestellt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos stieß. Die Frau ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die vom Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € forderte die Frau nun von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Es gebe jedoch, so der Sachverständige, auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Auch mache die Frau Schäden in Bereichen geltend, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben habe. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind. Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht – wie von der Frau behauptet – ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lasse sich, so die Kammer, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden seien. Die Versicherung muss damit nach dem Urteil auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pf. OLG Zweibrücken eingelegt werden.