Der Bundesrat hat am 25.06.2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 25.06.2021 ergibt sich:
Der Bundestag hatte sie am 21. Mai 2021 an das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung angefügt – und damit inhaltlich eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen.
Nicht nur für Steuerberater
Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.
Frist bis Ende Oktober
Bürgerinnen und Bürger habe nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022.
Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.
Belastungen der Corona-Pandemie
Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um 6 Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.
Baldiges Inkrafttreten
Mit der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Weitere Informationen
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG; BR-Drs. 468/21 – PDF, 543 KB)