Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.04.2021 zum Aktenzeichen Sa 1122/20 entschieden, dass wenn eine Rückzahlungsklausel seitens des Arbeitgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund gewährter Sondervergütungen unter den Vorbehalt bei Beendigung bestehender anderslautender betrieblicher Regelungen gestellt wird, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben ist, der zu einer Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt.
Für die betreffende Arbeitnehmerin oder den betreffenden Arbeitnehmer entstehen durch eine solche Klausel nichtüberschaubare Unsicherheiten dahingehend, welche Festlegungen aus welchen Vorschriften die vereinbarte Rückzahlungspflicht verändern und auch verschlechtern können.
Auch durch eine teilweise Streichung der Regelung bleibt es bei der gesamten Unwirksamkeit, da eine teilweise Wirksamkeit zu einer verbotenen geltungserhaltenden Reduktion führen würde.