Der Bundesrat hat am 25.06.2021 mehrere vom Bundestag beschlossene Änderungen im Strafgesetzbuch gebilligt. Diese betreffen vor allem die Bekämpfung von Cyberstalking und den Schutz vor Zwangsprostitution.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 25.06.2021 ergibt sich:
Bislang hohe Strafbarkeitsschwelle
Stalking ist in § 238 Strafgesetzbuch als „Nachstellung“ unter Strafe gestellt. Die bisherige Formulierung dieser Norm führt in der Praxis zu Schwierigkeiten für die Strafverfolgung, weil sie sehr hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten stellt. Nach der geltenden Fassung wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen, indem er „beharrlich“ bestimmte Tathandlungen begeht.
Künftig niedrigere Anforderungen
Das Gesetz senkt die Strafbarkeitsschwelle aus Gründen des Opferschutzes. Künftig reicht aus, dass Täter „wiederholt“ einer Person nachstellen. Außerdem genügt, dass die Lebensgestaltung der Opfer „nicht unerheblich“ beeinträchtigt ist. Für besonders schwere Fälle wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sein.
Zudem wandelt das Gesetz die derzeit in § 238 Absatz 2 Strafgesetzbuch enthaltene Qualifikationsvorschrift unter Beibehaltung der erhöhten Strafandrohung in eine Regelung besonders schwerer Fälle um und erweitert sie.
Cyberstalking soll ausdrücklich erfasst werden
Zwar können Cyberstalking-Handlungen bereits nach derzeitiger Rechtslage teilweise bestraft werden. Aus Gründen der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit werden entsprechende Handlungen aber nun ausdrücklich gesetzlich erfasst. Beim Cyberstalking werden die Opfer etwa durch so genannte Stalking-Apps ausgespäht. Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse können so unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und deren Sozialleben ausspähen. Dabei werden Betroffene eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Opfer diffamiert.
Strafen für Freier von Zwangsprostitution
Zum Schutz von Prostituierten wird die Freierstrafbarkeit ausgeweitet. Freier machen sich künftig bei sexuellen Handlungen mit Zwangsprostituierten nicht nur strafbar, wenn sie vorsätzlich handeln, sondern auch dann, wenn sie zumindest leichtfertig verkennen, dass es sich um Zwangsprostitution handelt.
Weitere Schritte
Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann zu Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.