Flächendeckendes Alkoholkonsumverbot in der gesamten Innenstadt von Regensburg nicht von Rechtsgrundlage gedeckt

25. Juni 2021 -

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 25.06.2021 zum Aktenzeichen RO 5 S 21.1145 dem Eilantrag zweier Regensburger gegen das von der Stadt Regensburg angeordnete Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt und in Stadtamhof stattgegeben.

Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 25.06.2021 ergibt sich:

Die Stadt Regensburg hatte durch Allgemeinverfügung vom 8. Juni 2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung vom 22. Juni 2021 mit dem Ziel der Bekämpfung des Coronavirus ein umfassendes Alkoholkonsumverbot an allen öffentlichen Orten für einen Bereich festgelegt, welcher sich in Ost-West-Richtung auf ca. 3 km und in Nord-Süd-Richtung auf ca. 2 km erstreckt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, da für das flächendeckende Alkoholkonsumverbot im gesamten Bereich der Innenstadt und Stadtamhof infektionsschutzrechtlich keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe.

Zwar könne nach dem Infektionsschutzrecht der Konsum von Alkohol an bestimmten öffentlichen Plätzen sowie öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt werden. Dabei müsse die Behörde nach ihrer Ortskenntnis, den Erfahrungen und gegebenenfalls weiteren Recherchen ermitteln, an welchen konkreten Örtlichkeiten mit infektionsschutzrechtlich gefährlichen Ansammlungen größerer Menschenmengen zum Zweck des Alkoholkonsums zu rechnen sei, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werde. Nicht gestattet sei der Behörde hingegen, den gesamten Bereich der Innenstadt flächendeckend mit einem Alkoholkonsumverbot zu belegen. Komme es zu Verlagerungseffekten, weil die „Feiernden“ auf andere Plätze ausweichen, könne die Behörde das Alkoholkonsumverbot gegebenenfalls auf neu entstehende Hotspots ausdehnen.

Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur die Antragsteller vom Alkoholkonsumverbot befreit, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.