Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 17.02.2021 zum Aktenzeichen 2 A 698/16 die Berufung des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Hessen e.V. (BUND) gegen einen in erster Instanz bestätigten bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zur Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus am Langener Waldsee zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr.18/2021 vom 25.06.2021 ergibt sich:
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. August 2013 in der Fassung der Planergänzung vom 22. Februar 2016 lässt die Erweiterung eines seit 1927 bestehenden Quarz-, Sand- und Kiesabbaus am Langener Waldsee in südöstlicher Richtung auf einer Fläche von 63,7 Hektar zu. Mit der Erweiterung geht auch die Rodung von Bannwald einher. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 22. Dezember 2015 (7 K 1452/13.DA) die hiergegen gerichtete Klage des BUND abgewiesen.
Neben verfahrensrechtlichen Einwänden hat der BUND zur Begründung seiner Berufung unter anderem geltend gemacht, die Entlassung aus dem Bannwald sowie die naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen seien rechtswidrig, weil für den Abbau von Kiesen und Sanden im Bannwald und im Landschaftsschutzgebiet sowie im Wasserschutzgebiet keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls bestünden. Zudem seien die Grundwassergewinnungsanlagen am nördlichen Ufer des Langener Waldsees nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Bestimmungen zum Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt.
Es sei nicht zu beanstanden, dass mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Südosterweiterung nicht die gesamten, seit 1991 mit verschiedenen Planfeststellungsbeschlüssen zugelassenen Abschnitte erneut als „Gesamtvorhaben“ in den Blick genommen worden seien. Daraus herrührende Wirkungen seien als Vorbelastungen hinreichend berücksichtigt worden. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls stünden dem Vorhaben nicht entgegen, da die Belange des Wasser-, Klima-, Biotop- und Artenschutzes berücksichtigt und in zahlreichen Nebenbestimmungen genügende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie Anforderungen an die Rekultivierung geregelt worden seien. Das Vorhaben entspreche den geltenden Zielen der Raumordnung. Der Bannwald werde zum größten Teil nur vorübergehend in Anspruch genommen, denn er werde wiederaufgeforstet.
Dem Interesse an der Rohstoffgewinnung und der damit einhergehenden Effekte für die Infrastruktur, den Wohnungsbau und die Wirtschaft sei deshalb zu Recht Vorrang eingeräumt worden.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über die Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.