Bundesrat billigt die Einführung neuer Straftatbestände

25. Juni 2021 -

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25.06.2021 Neuregelungen im Strafrecht gebilligt, die der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte.

Aus der Pressemitteilung des BR vom 25.06.2021 ergibt sich:

Feindeslisten

Dabei geht es vor allem um die Einführung eines Straftatbestandes für die Veröffentlichung so genannter „Feindeslisten“: Sammlungen personenbezogener Daten, die beispielsweise durch ausdrückliche oder subtile Drohungen in einem Zusammenhang verbreitet werden, den die Betroffenen und die Öffentlichkeit als einschüchternd oder bedrohlich empfinden können.

Zum Schutz hiervor sieht das Gesetz einen neuen Straftatbestand vor: das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten – Paragraf 126a. Die Verbreitung von Daten wie Namen und Adressen ist künftig strafbar, wenn sie in einer Art und Weise geschieht, die dazu geeignet ist, die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen in die Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden. Unter die potenziellen Straftaten fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von besonderem bedeutendem Wert richten.

Verhetzende Beleidigung

Ein weiterer neue Paragraf 192a Strafgesetzbuch ahndet die sogenannte verhetzende Beleidigung. Er erfasst Inhalte, die eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden und hierdurch die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen können.

Anleitungen zum Kindesmissbrauch

Außerdem wird mit Paragraf 176 Strafgesetzbuch auch ein neuer Straftatbestand der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern geschaffen.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.