Bundesrat will Aufklärung von Steuerstraftaten verbessern

25. Juni 2021 -

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 25. Juni 2021 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Aus der Pressemitteilung des BR vom 25.06.2021 ergibt sich:

Lehren aus Cum-Ex-Skandalen

Mit dem Vorstoß will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung: Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.

Mehr Informationen für Finanzbehörden

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichen Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Weitere Information
Gesetzesantrag des Landes Hessen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Börsengesetz (BR-Drs. 435/21 – 456 KB)