Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 25. Januar 2019 zu den Aktenzeichen: 10 A 11557/18.OVG und 10 A 11561/18.OVG entschieden, dass der Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Herxheim am Berg, die im Kirchturm der protestantischen Kirche in Herxheim seit 1934 hängende Glocke, die mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift „Alles fuer´s Vaterland – Adolf Hitler“ versehen ist, rechtmäßig ist, mit der Folge, dass die Glocken, weiterhin hängen dürfen.
Die Glocke ist – anders als der Kirchturm, in dem sie hängt – Eigentum der politischen Gemeinde Herxheim am Berg. Deren Gemeinderat erörterte in der Gemeinderats¬sitzung am 12. März 2018 die Frage, was mit der Glocke geschehen solle, und fasste folgenden Beschluss: „Der Gemeinderat beschließt, die Polizeiglocke aus dem Jahr 1934 im Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg als Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen.“ In der Beschluss¬vorlage hieß es weiter: Die Gemeindevertreter beschließen, dass zeitnah an oder im unmittelbaren Umfeld der Kirche eine Mahntafel angebracht bzw. aufgestellt werden soll. Hierzu wird sich die Gemeinde zusammen mit der Kirchengemeinde hinsichtlich des Textes und der Gestaltung umfassend beraten lassen. Die Gemeinde wird jedes Jahr zu Veranstaltungen einladen, die sich mit der Zeit des Nationalsozialismus, sowie mit Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart, in Form von Aus¬stellungen, Vorträgen oder Diskussionen, befassen. Der Gemeinderat unterstützt auch weiterhin die Aktivitäten des Ortshistorikers, der bereits in vielfältiger öffentlicher Art und Weise auf diese Zeit in der Ortsgeschichte hingewiesen hat.
Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhob der Kläger Klage, mit der er geltend machte, als deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und als Verwandter von über¬lebenden Naziopfern sehe er darin eine unzumutbare Verspottung und Verhöhnung der Opfer des Hitlerterrors und des Holocaust sowie deren Nachfahren. Er verweise auf die Stellungnahme des Zentralrates der Juden in Deutschland, in der es als unerträglich erklärt werde, dass die Glocke als Zeichen der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit weiter läuten solle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 20/2018). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Gemeinderat dürfe bei seiner Beschluss-fassung die Judenvernichtung durch das nationalsozialistische Regime weder billigen oder leugnen noch verharm¬losen. Nur dann würden die Ehre und damit die Menschenwürde sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgten und vernichteten Juden sowie deren Nach¬kommen gewahrt. Auch wenn man die Frage, ob die im Kirchturm von Herxheim am Berg hängende Glocke trotz des vorhandenen Haken¬kreuzes und der Aufschrift „Alles fuer`s Vater¬land – Adolf Hitler“ hängen bleiben solle, politisch durchaus unterschied¬lich beant¬worten könne und für den Stand¬punkt des Klägers insoweit beachtliche Argumente sprächen, sei die Entschei¬dung des Gemeinderats der Beklagten von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn mit der Entscheidung, die Glocke „als Anstoß zur Versöhnung und gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen“, werde das Schicksal der Juden unter dem menschen¬verachtenden national¬sozialistischen Regime weder gutgeheißen noch ver¬harmlost. Vielmehr erkenne der Gemeinderat ausweislich des Inhalts des Beschlusses vom 12. März 2018 die Gewalt und das Unrecht ausdrücklich an, welche die nationalsozia¬listische Gewalt- und Willkürherr¬schaft zur Folge gehabt habe. Damit distanziere sich die Beklagte gerade von der menschenverachtenden Gewalt- und Willkürherrschaft, so dass im Hängen¬lassen der Glocke trotz des darauf befindlichen Hakenkreuzes und des oben zitierten Satzes keine Verharmlosung oder gar Billigung der Judenverfol¬gung zwischen den Jahren 1933 und 1945 zu sehen sei. Verstärkt werde die aus dem Beschlusswortlaut zu entnehmende Distanzierung vom nationalsozialistischen Unrecht und damit auch von der Judenverfolgung durch die zugleich vom Gemeinde¬rat zum Aus¬druck gebrachte Absicht, eine Mahntafel anzubringen, Ver¬anstaltungen zu organi¬sieren, die sich mit der Zeit des Nationalsozialismus sowie mit Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart befassen, sowie den Ortshistoriker, der sich bereits in vielfältiger öffentlicher Art und Weise mit der Zeit des National¬sozialismus in der Ortsgeschichte befasst habe, weiterhin zu unterstützen. Die vor¬handene, optisch indes nicht sichtbare Glocke werde zum Anlass genommen, zur Versöhnung aufzurufen sowie sich gegen Gewalt und Unrecht aus¬zusprechen.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Klage des Klägers mit dem Ziel, dem Bürger¬meister der Gemeinde Herxheim die Äußerung zu untersagen, die im Kirchturm der protestantischen Kirche in Herxheim hängende Glocke diene „der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit“. Auch insoweit bestätigte das Oberverwaltungsgericht das klage¬abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. nochmals Pressemitteilung des Ver¬waltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 20/2018) und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verwaltungsrecht.