Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.06.2021 zum Aktenzeichen 7 A 9.20 und 7 A 10.20 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 25.11.2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 2270 Oberhausen Hbf – Emmerich – Grenze NL (Planfeststellungsabschnitt 1.4) rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 42/2021 vom 23.06.2021 ergibt sich:
Die im betreffenden Abschnitt durch das Stadtgebiet von Voerde (Landkreis Wesel) verlaufende zweigleisige Eisenbahnstrecke soll insbesondere um ein drittes Streckengleis ergänzt und mit Lärmschutzwänden versehen werden. Die Ausbaustrecke ist Teil des europäischen Güterverkehrskorridors Rotterdam – Genua.
Die beim erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klagen eines enteignungsbetroffenen Anliegers sowie der Stadt Voerde blieben erfolglos.
Die Inanspruchnahme von Randflächen eines Wohngrundstücks für das Vorhaben ist verhältnismäßig. Weitergehender Risikoanalysen zu Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß konkreter Unfallszenarien – namentlich mit Blick auf Gefahrguttransporte – bedarf es im Rahmen der trassenbezogenen Planfeststellung nicht. Rechtsverstöße des Planfeststellungsbeschlusses zulasten der Stadt Voerde sind ebenfalls nicht gegeben. Dies betrifft insbesondere den Entfall eines Bahnübergangs und die Ausführung der Lärmschutzwände. Die Beseitigung des Bahnübergangs verletzt das Selbstverwaltungsrecht weder im Hinblick auf die Planungshoheit noch in Bezug auf Belange des Brandschutzes. Die Gestaltung der Lärmschutzwände verletzt nicht das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin und darf der Ausführungsplanung überlassen bleiben.