Keine Erlaubnis zur Kindertagespflege bei Beschäftigung des wegen Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemanns als Hausmeister

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 21.06.2021 zum Aktenzeichen 12 B 910/21 entschieden, dass eine Tagesmutter nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege besitzt, wenn sie ihren wegen schweren Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemann unter anderem mit Hausmeistertätigkeiten in den Betrieb einer Großtagespflegestelle einbindet.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 23.06.2021 ergibt sich:

Die Antragstellerin betrieb mit einer weiteren Tagespflegeperson eine Großtagespflege in Siegburg. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes befand sich der Ehemann der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Großtagespflege. Außerdem überließ die Antragstellerin ihm vorübergehend die Aufsicht über zwei Tageskinder. Von Eltern der betreuten Kinder gab es ebenfalls Meldungen, dass sich der Ehemann der Antragstellerin wiederholt während der Betreuungszeiten in der Großtagespflege aufgehalten habe. Der Ehemann der Antragstellerin war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Jahren 1997 bis 2005 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ein nach Verbüßung der Haft ausgesprochenes Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen war im Jahr 2017 ausgelaufen. Nachdem die Stadt Köln die Tagespflegeerlaubnis der Antragstellerin aufgehoben hatte, wandte diese sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 19 L 458/21). Sie machte geltend, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeistertätigkeiten in der Großtagespflege aufgehalten. Dabei sei eine Überschneidung mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag ab.

Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlangt, dass diese die von ihr betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch Dritte schützt. Damit ist es unvereinbar, dass die Antragstellerin ihren Ehemann mit Hausmeistertätigkeiten betraut hat, ohne sicherzustellen, dass diese außerhalb der Anwesenheitszeiten der Kinder erfolgen. Ebenso gilt dies für eine auch nur kurzzeitige Überlassung der Tagespflegekinder zur Betreuung. Schon daraus ergibt sich eine drohende Kindeswohlgefährdung. Ob, was die Antragstellerin bestreitet, ihr Ehemann darüber hinaus den Eltern gegenüber wie ein Teammitglied vorgestellt worden ist sowie sich regelmäßig und nicht nur kurzzeitig unter anderem zu den Bringzeiten in der Tagespflegestelle aufgehalten hat, bedarf daher voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren keiner weiteren Aufklärung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.