Die Leiter der im European Competition Network (ECN) organisierten nationalen Wettbewerbsbehörden haben ein gemeinsames Papier zur Rolle nationaler Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) verabschiedet.
Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 23.06.2021 ergibt sich:
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir begrüßen den Vorschlag des Digital Markets Act als Instrument, das das etablierte Wettbewerbsrecht ergänzen soll. Dabei sprechen wir uns für eine Anwendung des Digital Markets Act durch die Generaldirektion Wettbewerb auf europäischer Ebene aus, ergänzt um Möglichkeiten einer komplementären Durchsetzung durch nationale Wettbewerbsbehörden. Der Vorschlag basiert insbesondere auf der Arbeit und erfolgreichen Entscheidungspraxis, die sowohl die Generaldirektion Wettbewerb als auch nationale Wettbewerbsbehörden in den letzten 20 Jahren im Digitalbereich geleistet haben. Auch der Erfolg des Digital Markets Act wird von dessen effektiver Durchsetzung abhängig sein. Mit der Kombination aus ihrer branchenübergreifenden Expertise und ihren Erfahrungen mit digitalen Märkten können die europäischen Wettbewerbsbehörden einen entscheidenden Beitrag hierzu leisten.“
In ihrem gemeinsamen Papier sprechen sich die Behördenleiter für die Etablierung eines Mechanismus‘ zur engen Koordinierung und Kooperation zwischen diesen Behörden im Zusammenhang mit dem DMA vor, der auf dem seit über 15 Jahren erfolgreich etablierten ECN-Modell aufsetzen könnte.
Hintergrund der Diskussion ist der am 15. Dezember 2020 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Vorschlag zu einem Gesetz über digitale Märkte („Digital Markets Act“, DMA). Dieser zielt auf bestreitbare und faire Märkte im Digitalbereich ab und weist damit einige Berührungspunkte mit dem Wettbewerbsrecht auf. Der vorgeschlagene Verordnungsentwurf richtet sich an große Online-Plattformen, die auf Grund bestimmter Kriterien als „Gatekeeper“ einzustufen sind. Diesen werden dann im Hinblick auf besonders relevante „Kern-Plattformdienste“, zu denen Online-Intermediäre, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen, bestimmte Kommunikationsdienste, Betriebssysteme, Cloud-Dienste und Anbieter von Diensten im Bereich Online-Werbung zählen können, besondere Pflichten auferlegt. Beispielsweise sieht der Entwurf vor, dass als „Gatekeeper“ eingestufte Plattformen Dritten in bestimmten Situationen die Zusammenarbeit mit deren Diensten erlauben müssen, oder dass entsprechende Plattformen von ihnen selbst angebotene Dienste beim Ranking nicht bevorzugt behandeln dürfen.