Ausweisungsverfügung gegen Unionsbürger

22. Juni 2021 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 22.06.2021 zum Aktenzeichen C-719/19 entschieden, dass ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, erst ein neuerliches Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats genießen kann, nachdem er seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 111/2021 vom 22.06.2021 ergibt sich:

Eine solche Ausweisungsverfügung wird nämlich nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger dieses Hoheitsgebiet innerhalb der in dieser Verfügung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise physisch verlassen hat, vollständig vollstreckt.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 stellte der Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) fest, dass der Aufenthalt von FS, eines polnischen Staatsangehörigen, im niederländischen Hoheitsgebiet unrechtmäßig sei, da er die Voraussetzungen des Art. 7 der Richtlinie 2004/38 (ABl. 2004, L 158, S. 77, im Folgenden: Aufenthaltsrichtlinie) betreffend das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht mehr erfülle, und erließ gegen FS die Anordnung, das niederländische Hoheitsgebiet zu verlassen. Mit Entscheidung vom 25. September 2018 (im Folgenden: Ausweisungsverfügung) erklärte der Staatssekretär den Widerspruch, den FS gegen seinen vorangegangenen Bescheid eingelegt hatte, für unbegründet. Er setzte eine Frist von vier Wochen für eine freiwillige Ausreise (konkret bis zum 23. Oktober 2018), nach deren Ablauf FS wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts abgeschoben werden könne.
Allem Anschein nach hat FS das Hoheitsgebiet der Niederlande spätestens am 23. Oktober 2018 verlassen, da die deutsche Polizei ihn zu diesem Zeitpunkt wegen Ladendiebstahls festnahm. FS gab an, in Deutschland nahe der niederländischen Grenze zu wohnen. Er erklärte ferner, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit von Marihuana täglich in die Niederlande begebe, um solches zu erwerben. Am 22. November 2018 wurde FS in einem Supermarkt in den Niederlanden wegen Diebstahls aufgegriffen. Nachdem er festgenommen und in Polizeigewahrsam genommen worden war, ordnete der Staatssekretär die Abschiebehaft von FS an, um ihn in sein Herkunftsland abzuschieben. Diese Entscheidung wurde mit der Gefahr begründet, dass FS sich der Ausländerkontrolle entziehen und die Vorbereitung der Ausreise oder des Abschiebeverfahrens umgehen oder verhindern werde.
Mit im Dezember 2018 verkündeten Urteil wies die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Groningen (Gericht Den Haag, Sitzungsort Groningen, Niederlande), die von FS gegen die Haftentscheidung erhobene Klage als unbegründet ab. FS legte gegen dieses Urteil beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Dieses Gericht weist darauf hin, dass es sich bei der gegen FS ergangenen Ausweisungsverfügung um eine Ausweisungsverfügung im Sinne von Art. 15 der Aufenthaltsrichtlinie handelt. Diese Bestimmung sieht u. a. vor, dass bestimmte der in Kapitel VI („Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“) dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren (die Verfahren nach Art. 30 und 31) sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung finden, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird.
Nach Auffassung dieses Gerichts hängt die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme von FS nach seiner Rückkehr in die Niederlande davon ab, ob er im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme erneut ein Aufenthaltsrecht genossen hat. Folglich ist der Gerichtshof aufgefordert worden, über die Umstände zu entscheiden, unter denen sich ein Unionsbürger, gegen den nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat berufen kann.

Mit seinem in der Großen Kammer ergangenen Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 der Aufenthaltsrichtlinie erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben muss, um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben muss, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet in Wirklichkeit fortbesteht.

Würdigung durch den Gerichtshof

Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, prüft der Gerichtshof erstens, ob die bloße physische Ausreise eines Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausreicht, um eine gegen ihn nach Art. 15 Abs. 1 der Aufenthaltsrichtlinie erlassene Ausweisungsverfügung als vollständig vollstreckt anzusehen. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass sich die zeitliche Wirkung einer solchen Ausweisungsverfügung nicht aus dem Wortlaut dieser Richtlinie ergibt. Sodann stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Bestimmung und des Kontexts, in den sie eingebettet ist, sowie der Ziele dieser Richtlinie fest, dass die dem Aufnahmemitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Unionsbürger, der sich nicht mehr rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, auszuweisen, dem spezifischen Ziel der Aufenthaltsrichtlinie entspricht, das darin besteht, zu verhindern, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen während ihres vorübergehenden Aufenthalts das Sozialhilfesystem des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Der Gerichtshof weist zudem darauf hin, dass eine Auslegung, nach der die bloße physische Ausreise des Unionsbürgers für die Vollstreckung einer Ausweisungsverfügung ausreichen würde, dazu führen würde, dass er sich auf mehrere aufeinanderfolgende vorübergehende Aufenthalte in einem Mitgliedstaat berufen könnte, um sich dort in Wirklichkeit auf Dauer aufzuhalten, obwohl ein solcher Bürger die in der Aufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen des Rechts auf Daueraufenthalt nicht erfüllen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs stünde eine solche Auslegung nicht im Einklang mit dem allgemeinen Kontext der Aufenthaltsrichtlinie, die ein abgestuftes System für das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen hat, das im Recht auf Daueraufenthalt mündet.

Außerdem spricht nach Ansicht des Gerichtshofs die Gewährung einer ab der Mitteilung der Ausweisungsverfügung gerechneten Mindestfrist von einem Monat, um ihr nachzukommen (die in Art. 30 Abs. 3 der Aufenthaltsrichtlinie vorgesehen ist und entsprechend für eine auf der Grundlage von Art. 15 dieser Richtlinie ergangene Entscheidung gilt), da sie es dem betreffenden Bürger ermöglicht, seine Ausreise vorzubereiten, für die Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Aufenthaltsrichtlinie in dem Sinn, dass die Vollstreckung einer Ausweisungsverfügung erfolgt, wenn dieser Bürger tatsächlich und wirksam seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet beendet.

Zweitens gibt der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Hinweise, damit es anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ermitteln kann, ob der fragliche Unionsbürger seinen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich und wirksam beendet hat, so dass die gegen ihn ergangene Ausweisungsverfügung vollständig vollstreckt wurde. Hierzu weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass es, würde man einen solchen Unionsbürger in allen Fällen verpflichten, sich während eines Mindestzeitraums, z. B. von drei Monaten, außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, um sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie berufen zu können, darauf hinausliefe, die Ausübung dieses elementaren Rechts einer weder durch die Verträge noch durch diese Richtlinie vorgesehenen Beschränkung zu unterwerfen. Die Dauer, die diese Person nach Erlass der Ausweisungsverfügung außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats verbracht hat, kann jedoch insoweit von gewisser Bedeutung sein, als die Abwesenheit des Betroffenen aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die tatsächliche und wirksame Beendigung seines Aufenthalts umso eher belegt, je länger sie dauert. Im Übrigen hebt der Gerichtshof unter seinen anderen zweckdienlichen Hinweisen die Bedeutung sämtlicher Umstände hervor, die eine Auflösung der Bindungen zwischen dem betreffenden Unionsbürger und dem Aufnahmemitgliedstaat erkennen lassen, wie etwa die Kündigung eines Mietvertrags oder ein Umzug. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Relevanz solcher Gesichtspunkte von der zuständigen nationalen Behörde anhand aller konkreten Umstände zu beurteilen ist, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen.

Zuletzt erläutert der Gerichtshof die Folgen der unterbliebenen Vollstreckung einer Ausweisungsverfügung. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass falls eine solche Prüfung ergibt, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Bürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen kann, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass eine materielle Änderung der Umstände, die den Unionsbürger die in Art. 7 der Aufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate erfüllen ließe, der gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung jede Wirkung nähme und zwingend dazu führen würde, ungeachtet ihrer Nichtvollstreckung seinen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als rechtmäßig anzusehen. Was die Möglichkeit eines Mitgliedstaats betrifft, trotz der unionsrechtlichen Beschränkungen entsprechender Kontrollen zu überprüfen, ob eine solche Ausweisungsverfügung vollständig vollstreckt wurde, so sollen es einige andere Bestimmungen der Aufenthaltsrichtlinie dem Aufnahmemitgliedstaat ermöglichen, sicherzustellen, dass der vorübergehende Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit dieser Richtlinie erfolgt. Dies gilt insbesondere für Art. 5 Abs. 5 der Aufenthaltsrichtlinie, wonach der Mitgliedstaat von dem Betroffenen verlangen kann, dass er seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats innerhalb eines angemessenen und nicht diskriminierenden Zeitraums meldet, und die Nichterfüllung dieser Meldepflicht mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden kann. Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass eine Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger nach Art. 15 Abs. 1 der Aufenthaltsrichtlinie diesem nicht entgegengehalten werden kann, wenn sich dieser Bürger nach Art. 5 dieser Richtlinie, der das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats vorsieht, zu anderen Zwecken als zum dortigen Aufenthalt punktuell in dieses Hoheitsgebiet begibt.