Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 24.03.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 284/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigen kann, wenn dieser alkoholisiert einen Unfall mit einem Firmenfahrzeug verursacht.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.
Am 05.11.2019 verursachte der Arbeitnehmer mit dem ihm zur Verfügung gestellten Lkw einen Unfall. Das Fahrzeug landete im Straßengraben. Es entstand erheblicher Sachschaden. Bei der Unfallfahrt stand der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Der Arbeitgeber hat behauptet, der Arbeitnehmer habe den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht. Unmittelbar nach dem Unfall sei bei dem Arbeitnehmer ein Atemalkoholwert von 1,46 Promille festgestellt worden. Der Arbeitnehmer habe den Verkehrsverstoß zugegeben.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Der Arbeitnehmer hat in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er am 05.11.2019 alkoholisiert seine Tätigkeit als LKW-Fahrer verrichtet hat. Dies ist ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB.
Er hat am 05.11.2019 alkoholisiert seine Tätigkeit als LKW-Fahrer verrichtet. Das hat der Arbeitnehmer eingeräumt. Der nach dem Unfall durchgeführte Atemalkoholtest hat einen Wert von 1,46 Promille ergeben, wie der Verkehrsunfallanzeige der Polizei vom 09.11.2019 zu entnehmen ist. Diesen Wert hat der Arbeitnehmer nicht bestritten. Der Arbeitnehmer hat damit seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt, auch wenn ungeklärt ist, ob die Alkoholisierung für den Unfall ursächlich war. Die Pflichtverletzung besteht schon in der Aufnahme und Ausführung der Tätigkeit trotz erheblichem Alkoholkonsums.
Dem Arbeitgeber war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers nicht zumutbar.