Berechnung des Mindestlohns für Psychotherapeuten in Ausbildung

20. Juni 2021 -

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 20.05.2021 zum Aktenzeichen 8 Ca 970/21 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG bereits ein Auszubildender leistet, der entsprechend der einschlägigen Ausbildungsordnung mit ca. 26 Wochenstunden in der praktischen Ausbildung eingesetzt wird.

Bei einer solchen Ausbildung handelt es sich nicht nur um eine „TeilzeitAusbildung“ i. S. des § 27Abs. 4 Satz 2 PsychThG.

Eine Kürzung des gesetzlich für den Regelfall der Ausbildung vorgesehenen Mindestlohns von 1000.-Euro pro Monat aufgrund der Annahme einer Teilzeittätigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine Reduzierung des Tätigkeitsumfangs gegenüber dem nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Regelumfang der Tätigkeit handelt.