Zulässigkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung nur bei Fehlen anderweitiger denkbarer Alternativen

20. Juni 2021 -

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.04.2021 zum Aktenzeichen 10 Ca 6305/20 entschieden, dass eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung lediglich bei Fehlen der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zulässig ist.

Ferner darf eine ordentliche Kündigung hierbei nicht zur Folge haben, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit ohne entsprechende Arbeitsleistung weitervergüten müsste.

Dem Arbeitgeber obliegt hierbei eine erhöhte Pflicht, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen abzuwenden.

Nur bei Fehlen sämtlicher denkbarer Alternativen kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben sein.

Ein Luftfahrtunternehmen auf Arbeitgeberseite hat in diesem Zusammenhang eine mittel- und langfristige Prognose über die Entwicklung der Passagierzahlen im Flugverkehr sowie die Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf für die kommenden Jahre zu erstellen.

Es ist darzulegen, welche konkreten Arbeitsplätze aufgrund welcher konkreten unternehmerischen Entscheidung wegfallen sollen, wenn doch im Falle des Erreichens des Niveaus vor Beginn der Corona-Pandemie aus mathematischer Sicht grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dann auch wieder der gleiche Arbeitsanfall entsteht.