Umfang der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers in Hinblick auf Mehrurlaub

20. Juni 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 04.05.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 264/20 entschieden, dass bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs trifft.

Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG.

Kann ein tariflicher Mehrurlaub alternativ zur Inanspruchnahme des Urlaubs einem Langzeitkonto zugeführt werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die für den gesetzlichen Mindesturlaub geltende Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auf den tariflichen Mehrurlaub nicht anzuwenden sein soll, sondern der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Wahlmöglichkeit von sich aus für die Verwirklichung des Mehrurlaubs zu sorgen hat.