Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.04.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 31/21 entschieden, dass wenn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zusagt, diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B) umfasst, da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt.
Bei den Zahlungen T-ZUG (A) und T-ZUG (B) handelt es sich nicht um Lohnerhöhungen im eigentlichen Sinn.
Unter einer Tariflohnerhöhung ist die Erhöhung des dem Arbeitnehmer als Arbeitsvergütung für eine bestimmte Zeitspanne tariflich geschuldeten Entgeltbetrags zu verstehen.
In der genannten Fallgestaltung fehlt es an einem für reines Entgelt unmittelbaren Bezug zur Gegenleistung und zur Höhe der Vergütungsansprüche.