Zulässigkeit der alleinigen Entscheidung durch Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung auch bei vordergründigen materiellen Fragen der Zulässigkeitsprüfung

Das Landearbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 210/21 entscheiden, dass der Vorsitzende nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch dann allein ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, wenn es sich vordergründig um materielle Rechtsfragen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit handelt.

Hierzu zählt vor allem die Frage der ausreichenden Begründung der Berufung.

Die Neufassung des § 77 ArbGG hat die gegenteilige Rechtsprechung ad absurdum geführt.

Für eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil besteht auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG kein zwingendes Erfordernis mehr.