Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.03.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 84/20 entschieden, dass § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD regelt, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt.
Diese knüpft allein an den Wechsel der Entgeltgruppe an. Der Übertragungszeitpunkt der betreffenden Aufgabe ist hierbei unerheblich.
Die Vorschrift findet auch auf korrigierende Höhergruppierungen entsprechende Anwendung.
Die Stufenlaufzeit beginnt ausnahmslos ab dem Tag des Wechsels in die höhere Entgeltgruppe.