Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2020 zum Aktenzeichen 8 AZR 149/20 entschieden, dass wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine erfolgsabhängige variable Vergütung zugesagt hat, zwischen Zielvereinbarungen und Zielvorgaben zu unterscheiden ist.
Führt der Arbeitgeber schuldhaft kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung, ist die bei Zielerreichung zugesagte variable Vergütung für eine abstrakte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB zur Ermittlung des durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu ersetzenden Schadens zugrunde zu legen.
Hierbei ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte.
Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Bonuszahlung gekoppelt ist, hat jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zur Folge.