Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen 3 AZR618/19 entschieden, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt, wenn die Tarifvertragsparteien regelhafte und verstetigte Zusatzarbeit nicht für betriebsrentenfähig erklären, wohl aber die für gleiche Arbeitszeit an andere Arbeitnehmer geleistete Grundvergütung.
Sobald Entgeltanteile im Rahmen der praktischen Durchführung feststehen und den Lebensstandard prägen, darf ihre Außerachtlassung nicht zu einem niedrigeren Versorgungsniveau führen als dies bei anderen Arbeitnehmern der Fall ist.