Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss 23.02.2021 zum Aktenzeichen 1 ABR4/20 entschieden, dass der Antrag auf Höhergruppierung eine Rechtsanwendung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA auslöst.
Diese unterliegt als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist es unerheblich, ob es sich hierbei um eine Eingruppierung oder eine Umgruppierung handelt.
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass ein Rechtsanwendungsakt und die Kundgabe des getroffenen Ergebnisses stattfinden.