Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 16.06.2021 zum Aktenzeichen 10 A 1676/18 und 10 A 5056/19 zwei Klagen mit verfassungsschutzrechtlichem Bezug abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 16.06.2021 ergibt sich:
Die Klägerin wird von dem Beklagten dem linksextremistischen Spektrum in Niedersachsen zugerechnet. Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit personenbezogene Daten der Klägerin erhoben und gespeichert. In dem Verfahren 10 A 1676/18 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sowohl die Erhebung als auch die Speicherung ihrer Daten durch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Im Laufe dieses Verfahrens wurde bekannt, dass der Beklagte zur Beobachtung der Göttinger Gruppierung „Basisdemokratische Linke“ eine Vertrauensperson in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin hat daraufhin eine zweite Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben: In dem Verfahren 10 A 5056/19 begehrte sie im Wesentlichen die Feststellung, dass die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson rechtswidrig gewesen ist.
Die Kammer hat die Rechtswidrigkeit der verfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht feststellen können. Die Klägerin habe eingeräumt, Mitglied bei der „Basisdemokratischen Linken“ gewesen zu sein. Diese sei ein zulässiges Beobachtungsobjekt nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz. Es lägen hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass die Göttinger Gruppe „Basisdemokratische Linke“ eine Untergruppe der antiimperialistisch ausgerichteten „Interventionistischen Linken“ sei. Dies sei unter anderem daran erkennbar, dass sich die Basisdemokratische Linke auf ihrer Homepage öffentlich zur „Interventionistischen Linken“ bekannt habe. Letztere Gruppierung sei nach den vorliegenden Erkenntnissen den autonomen und sonstigen gewaltbereiten Linksextremisten zuzuordnen. Der Beklagte habe deswegen zur Beobachtung der „Basisdemokratischen Linken“ nachrichtendienstliche Mittel einsetzen dürfen. Zu diesen Mitteln gehöre sowohl die Erhebung und Speicherung von Daten zu Personen, die so wie die Klägerin für das Beobachtungsobjekt tätig gewesen sind, als auch die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson. Für die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson sehe das Gesetz zwar weitere strenge Voraussetzungen vor – diese hätten aber ebenfalls vorgelegen. Insbesondere sei das erforderliche Verfahren zur Bestimmung der Gruppierung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung eingehalten worden. Aufgrund der in der Vergangenheit dokumentierten gewalttätigen Ereignisse unter Beteiligung niedersächsischer Autonomer sei auch materiell-rechtlich die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung nicht zu beanstanden gewesen.
Gegen die beiden Urteile kann vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.