Der Bundesgerichtshof hat am 21.04.2021 zum Aktenzeichen 1 StR 27/21 die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen bestätigt und die von den Angeklagten eingelegten Rechtsmittel überwiegend als unbegründet verworfen.
Das LG Hanau hatte am 03.06.2020 in dem Verfahren gegen insgesamt fünf Angeklagte die Angeklagten unter anderem wegen schweren Menschenhandels bzw Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und acht Jahren und neun Monaten verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des LG Hanau Nr. 24/2021 vom 17.06.2021 ergibt sich:
Die Wirtschaftsstrafkammer hatte fest gestellt, dass die Angeklagten Betreiber oder Unterstützer eines deutschlandweiten Bordellringes mit Betrieben u.a. in Siegen und Maintal waren, der sich über ein Netzwerk auf die Vermittlung thailändischer weiblicher und transsexueller Prostituierten spezialisierte. Diese wurden nach den Feststellungen des Landgerichts mit diktierten Arbeitsbedingungen unter subtilen Einschüchterungen mit dem Einbehalt des Lohnes in Abhängigkeit gehalten und ausgebeutet.
Die von den beiden Angeklagten, die ein Bordell in Maintal betrieben hatten, eingelegten Revisionen hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21. April 2021 als unbegründet verworfen, ebenso die Revision der in Siegen als „Hausdame“ tätig gewesenen Angeklagten.
Hinsichtlich der beiden Hauptangeklagten, einem Ehepaar aus Siegen, hat der Bundesgerichtshof mit weiterem Beschluss vom 21. April 2021 das Urteil des Landgerichts Hanau ebenfalls im Wesentlichen bestätigt, insbesondere die Verurteilung zu gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern in 25 Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel oder schwerer Zwangsprostitution, Vorenthalt ens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen und Steuerhinterziehung in 16 Fällen, und die Revisionen der Angeklagten insoweit ebenfalls als unbegründet verworfen.
Lediglich soweit die Angeklagten wegen 70 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und 17 Fällen der Steuerhinterziehung verurteilt wurden, hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass neun dieser Fälle aus dem Zeitraum Juli 2012 bis März 2013 sowie eine Umsatzsteuerhinterziehung aus dem Jahr 2012 verjährt waren und das Verfahren insoweit eingestellt. Schließlich bemängelte der Bundesgerichtshof, die Strafkammer habe in vier Fällen der Steuerhinterziehung erklärte und gezahlte Vorsteuern nicht in den Blick genommen und deshalb bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt. Der von dem Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt steht damit rechtskräftig fest. Zudem hat der Bundesgerichtshof den Betrag der Einziehung auf 1.089.377,84 festgesetzt. Lediglich hinsichtlich der insoweit festgesetzten Einzelstrafen und in der Folge der Festsetzung der Gesamtstrafe hat der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese Strafkammer wird gegen die beiden Hauptangeklagten in einer neuen Verhandlung nur die Art und Höhe der Strafe neu zu prüfen haben.