Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.05.2021 zum Aktenzeichen XII ZB 189/20 entschieden, dass eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden ist, keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde hat, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.
Der Grundsatz, dass nur die aktuellen Daten in die Personenstandsurkunden aufzunehmen sind, wird durch § 57 Abs.1 Nr.1 PStG ausdrücklich erweitert.
Gemäß §15 Abs.1 PStG werden im Eheregister im Anschluss an die Eheschließung unter anderem die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten sowie ihre nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen beurkundet.
Das Eheregister wird nach §16 Abs.1 Satz1 PStG fortgeführt, indem unter anderem Folgebeurkundungen über jede Änderung des Namens der Ehegatten aufgenommen werden.
Um eine solche Namensänderung handelt es sich bei derjenigen wegen Transsexualität auf der Grundlage der §§ 1, 8 TSG, wenn sie nach der Eheschließung erfolgt. Gemäß §§ 5 Abs.1, 10 Abs. 2 TSG dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Das Standesamt stellt gemäß § 55 Abs.1 Nr.2 PStG aus dem Eheregister Eheurkunden aus. In diese werden nach § 57 Abs.1 Satz1 Nr.1 PStG die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung so-wie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen aufgenommen.
Ob nach diesen gesetzlichen Maßgaben in eine Eheurkunde, deren Ausstellung eine transsexuelle Person nach einer der Eheschließung zeitlich nachfolgenden, auf §§1, 8 TSG beruhenden Vornamensänderung beantragt, zwingend auch die ursprünglichen -noch auf die andere Geschlechtszugehörigkeit zurückzuführenden-Vornamen anzugeben sind, wird nicht einheitlich beantwortet.
Ob unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zum einen eine Auslegung von §§ 5 Abs.1 TSG, 57 Abs.1 PStG möglich ist, wonach bei Vornamensänderung nach Eheschließung die Angabe der früheren Vornamen in der Eheurkunde unterbleiben kann, und ob bejahenden falls dieses Ergebnis zum anderen auch verfassungsrechtlich geboten wäre, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung. Denn das Begehren der Antragstellerin ist in Haupt- und Hilfsantrag allein darauf gerichtet, ihr eine Eheurkunde zu erteilen, in der ihre aktuellen weiblichen Vornamen auch als diejenigen vor der Ehe genannt werden. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch.
Da die Eheurkunde als Personenstandsurkunde (§ 55 Abs.1 Nr.2 PStG) gemäß § 54 Abs.2 PStG dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern hat, ist die von der Antragstellerin im Ergebnis begehrte falsche Beurkundung ausgeschlossen. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Offenbarungsverbot oder den verfassungsrechtlichen Erwägungen, die diesem zugrunde liegen, herleiten