Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 16.06.2021 zum Aktenzeichen 2 K 209/20 entschieden, dass die AfD wegen der Annahme anonymer Spenden eine Sanktion in Höhe von ungefähr 396.000 Euro an die Verwaltung des Deutschen Bundestags zahlen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 36/2021 vom 16.06.2021 ergibt sich:
Vor der Bundestagswahl 2017 gingen auf dem Geschäftskonto des Kreisverbands Bodenseekreis der AfD 17 Einzelzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 132.000 Euro ein. Die Überweisungen erfolgten durch zwei schweizerische Unternehmen und hatten den Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel Social Media“. Die Schatzmeisterin des Kreisverbands überwies die eingegangenen Gelder jeweils ca. einen Monat nach deren Eingang auf ein weiteres Konto des Kreisverbands, für das sie und Frau Dr. Weidel verfügungsberechtigt waren. Im April 2018 überwies die Kreisschatzmeisterin die Spenden – mit Ausnahme einer Einzelspende – an eines der schweizerischen Unternehmen zurück. Die nicht zurücküberwiesene Spende leitete der AfD-Bundesverband später an den Bundestagspräsidenten weiter.
Nachdem im November 2018 verschiedene Medien über die Spenden berichtet hatten und sich herausstellte, dass die beiden schweizerischen Unternehmen nicht die wirklichen Spender waren, erließ der Präsident des Deutschen Bundestags einen Bescheid und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig angenommenen Spende. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, bei den Spenden handele es sich um Direktspenden an Alice Weidel, die nicht dem Parteiengesetz unterfielen.
Dem folgte das VG Berlin nicht.
Sogenannte Direktspenden seien nur solche Spenden, die direkt – also ohne Umweg über die Parteikasse – einem Parteimitglied (z.B. einem Abgeordneten, sonstigen Mandatsträger oder Wahlkampfkandidaten) für seine eigenen politischen Zwecke zugewandt werden. Bei den 17 Zahlungen handele es sich hingegen um Spenden im Sinne des Parteiengesetzes. Denn die Zuwendungen seien unmittelbar auf dem Parteikonto eingegangen, wirtschaftlich der Partei zugeflossen und auch nach der Umbuchung im Verfügungsbereich der Partei verblieben. Der angegebene Verwendungszweck stehe dem nicht entgegen, denn es gebe auch zweckgebundene Parteispenden. Die AfD habe die Spenden auch nicht unverzüglich, sondern erst zwischen sieben und neun Monaten nach Zahlungseingang an die Spender zurücküberwiesen. Die Annahme der Spenden sei unzulässig, weil der wirkliche Spender der Partei nicht bekannt gewesen sei. Auch die Weiterleitung der restlichen Einzelspende an die Bundestagsverwaltung sei nicht unverzüglich erfolgt.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.