Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

16. Juni 2021 -

Das Hessische Finanzgericht hat am 25.03.2021 zum Aktenzeichen 4 K 1788/19 entschieden, dass im Falle eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des FG Kassel vom 16.06.2021 ergibt sich:

Der Kläger hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

Das Gericht hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt.

Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteilsbegründung nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az.: VI R 6/21).