Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.06.2021 zum Aktenzeichen 6 K 8870/19 der Klage eines Meerbuscher Bürgers stattgegeben und die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Römerstraße in Meerbusch zwischen der Düsseldorfer Straße und der Autobahnbrücke der A 52 für rechtswidrig erklärt.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 26/2021 vom 15.06.2021 ergibt sich:
Zur Begründung führte das Gericht aus: Nach der Straßenverkehrsordnung dürfe der fließende Verkehr nur beschränkt werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage bestehe. Bereits am Vorliegen einer solchen Gefahrenlage habe das Gericht nach einem durchgeführten Ortstermin für einen Großteil der Tempo 30-Zone Zweifel gehabt. Die Römerstraße sei insgesamt gut einsehbar und in einem hinreichenden Ausbauzustand. Jedenfalls erweise sich die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h deshalb als rechtswidrig, weil die Stadt Meerbusch als Straßenverkehrsbehörde das Für und Wider einer solchen Maßnahme im Rahmen ihres Ermessens nicht ausreichend abgewogen habe. Insoweit habe das Gericht nicht feststellen können, dass sich der Bau- und Umweltausschuss überhaupt mit den Pro- und Contra-Argumenten einer Tempo 30-Zone befasst habe.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Meerbusch aufgehoben, und zwar betreffend den Laacher Weg (VG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.2020 – 6 K 14311/17).
Gegen das Urteil kann die Stadt Meerbusch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Bis zur Rechtkraft des Urteils müssen Kraftfahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorläufig weiter beachten.