Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 08.06.2021 zum Aktenzeichen 5 K 930/20.KO entschieden, dass kein Anspruch auf regionale Wirtschaftsförderung besteht, wenn das zu fördernde Vorhaben an einem von den Antragsunterlagen abweichenden Investitionsort realisiert wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 22/2021 vom 15.06.2021 ergibt sich:
Die Klägerin, ein Handwerksbetrieb mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Ortsgemeinden, stellte einen Antrag auf regionale Wirtschaftsförderung für Werkzeugmaschinen im Wert von rund 121.000 €. Im Antragsformular hierzu gab sie einen bestimmten Investitionsort an, ließ die durch die Beklagte in einer vorläufigen Entscheidung als grundsätzlich förderfähig eingestuften Maschinen aber an eine hiervon abweichende Betriebsstätte liefern. Dort lagerte und nutze die Klägerin die Maschinen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Förderantrag ab, weil die Umsetzung des Vorhabens nicht entsprechend den Angaben im Förderantrag erfolgt sei.
Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, mit der sie u. a. geltend machte, ihre Betriebsstätten lägen in derselben Verbandsgemeinde und wiesen die gleiche Postleitzahl auf. Weil der Zweck der Förderung auch am aktuellen Standort der Maschinen erreicht werde, handele es sich bei der Ablehnung ihres Antrags um einen „überspitzten Formalismus“.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz folgten dieser Argumentation nicht und wiesen die Klage ab. Für die in Streit stehenden Fördermittel der regionalen Wirtschaftsförderung, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei entscheidend, dass ein Vorhaben an dem im Antragsformular benannten Investitionsort umgesetzt werde. Die entsprechende Angabe sei dabei keine bloße Formalität. Es handele sich vielmehr um eine subventionserhebliche Tatsache, aus der sich ergebe, ob sich das Vorhaben im Fördergebiet befinde und wie hoch der Förderhöchstbetrag sei. Zudem lasse sich erst ausgehend von den Verhältnissen an einem konkreten Investitionsort beurteilen, ob ein Vorhaben förderfähig sei. Bei dieser Bewertung fänden auch Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Handwerkskammer Berücksichtigung. Auf die seitens der Klägerin genannten Kriterien wie die Postleitzahl oder die nur geringe Entfernung zwischen den Betriebsstätten komme es demgegenüber nicht an. Dabei sähen die einschlägigen Förderbestimmungen auch keine Heilungsmöglichkeit durch das nachträgliche Verbringen der Maschinen an den zunächst angegebenen Standort vor. Das in einer anderen Betriebsstätte bereits umgesetzte Vorhaben sei ferner als solches nicht förderfähig. Zuwendungen würden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht bereits vor Antragstellung und der schriftlichen Bestätigung durch die Beklagte, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt würden, begonnen worden sei. Das sei bezogen auf den tatsächlichen Investitionsort der Maschinen aber der Fall.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.