Das Landgericht Regensburg hat mit Urteil vom 17.07.2018 entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo nicht als Antisemit bezeichnet werden darf.
Im konkreten Fall hat eine Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung den Sänger Xavier Naidoo als Antisemiten bezeichnet.
Konkret sagte sie:
„Ich würde ihn (Naidoo) zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“
Dies darf Sie nun bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder 6 Monaten Ordnungshaft nicht mehr wiederholen.
Die Richter führten aus, dass die Aussage zwar als Meinungsäußerung und nicht als eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung gewertet werde, aber der Begriff „Antisemit“ negativ besetzt ist und damit einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Sängers darstelle.
Die Referentin hat zum Nachweis ihrer Äußerungen Liederpassagen eingebracht, in denen der Sänger nach ihrem Verständnis einen antisemitischen Stereotyp vertrete.
Der Sänger hat sein Engagement gegen Rassismus, jüdische Freunde und seinen jüdischen Konzertmanager angeführt und ausgeführt, dass er in den Liedertexten nicht die von der Referentin interpretierten Aussagen tätige.
Die Richter hielten den Sänger und seine in den Liedertexten zum Ausdruck gebrachten Aussagen nicht für antisemitisch und verboten deshalb die Bezeichnung seiner Person als Antisemit.
Dagegen steht der Referentin noch die Berufung zum Oberlandesgericht zur Verfügung.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei verleumdenden, beleidigenden und falschen Behauptungen!