Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02.03.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 160/20 entschieden, dass für das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Post-Doc-Phase an einer Hochschule eine Höchstbefristungsdauer nicht wirksam nach § 2 Abs. 1 S. 2 HS. 2 WissZeitVG verlängert werden kann, wenn bereits die Promotionszeit mit sechs Jahren voll ausgeschöpft worden war.
Die Beschäftigungszeiten der Pre-Doc-Phase und die tatsächliche Promotionszeit ohne eine solche Beschäftigung sind hierbei zusammen zu betrachten.