Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 16.03.2021 zum Aktenzeichen 10 U 318/20 entschieden, dass nach dem AÜG eine Vereinbarung, die dem Entleiher untersagt, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, unwirksam ist.
Dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus.
Eine Klausel, die eine Vermittlungsprovision vorsieht, wenn ein Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem überlassenen Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, ist unangemessen und deshalb unwirksam, wenn sich die Provisionshöhe nicht (auch) am künftigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers orientiert und deshalb im Einzelfall die Provision die Grenze von zwei Bruttomonatsgehältern überschreiten kann.