Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2021, 1 ABR12/20 entschieden, dass wenn dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer gewährt wurde, der Betriebsrat im Rahmen seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht berechtigt, ist vom Arbeitgeber eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu fordern.
§ 315 Abs. 1 BGB ist lediglich auf das individualrechtliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien anzuwenden.