Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 27.04.2021 zum Aktenzeichen 8 BV202/20 entschieden, dass die bloße Gewährung einer Einsichtnahmemöglichkeit für den Betriebsrat in eine fortlaufend geführte Excel-Tabelle beabsichtigter Neueinstellungen keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 99 BetrVG ist.
Gemäß § 100 BetrVG besteht die Möglichkeit, Neueinstellungen ausnahmsweise auch ohne Einleitung einer Anhörung des Betriebsrats durchzuführen, wenn diese Einstellungen aufgrund eines gesamtwirtschaftlichen besonderen Interesses durchgeführt werden.
Zu bejahen ist dies etwa bei Neueinstellungen eines Gastronomie-Lieferdienstes aufgrund der erhöhten Nachfrage durch den Corona-Lockdown.