Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 13.04.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 146/20 entschieden, dass die tarifliche Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit, die bei (Wechsel-)Schichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 15 % bzw. 20 % und für Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems (sonstige Nachtarbeit) einen Zuschlag in Höhe von 0 % vorsieht, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.
Nachtarbeit ist grundsätzlich eine Belastung für die Gesundheit der Arbeitnehmer. Darüber hinaus erschwert sie die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Die Tarifvertragsparteien überspannen den ihnen zustehenden, grundrechtlich geschützten Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie für Nachtarbeit innerhalb eines Schichtsystems, das für eine bessere Planbarkeit des Familienlebens und ihrer Freizeitaktivitäten sorgen soll, einen geringeren Zuschlag vorsehen als für sonstige Nachtarbeit.
Letztere soll möglichst vermieden werden, so dass der Arbeitgeber hierfür einen deutlich höheren Preis zu zahlen hat.
Der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit soll zugleich die damit üblicherweise verbundene Mehrarbeit entsprechend vergüten.