Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.03.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 1243/20 entschieden, dass sofern der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung das Änderungsangebot des Arbeitgebers vorbehaltlos ablehnt, eine Beendigungskündigung vorliegt.
Gegen diese kann sich der Arbeitnehmer nur mit der Kündigungsschutzklage wehren.
Sofern der Arbeitnehmer einen nicht sachgerechten Antrag erhebt, mit dem Inhalt, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung nicht wirksam ist, kann dieser Antrag sachgerecht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Kündigungsschutzklage mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag erhoben werden soll.
Sofern der Kündigungsschutzantrag allerdings ausdrücklich gestellt und durch das Arbeitsgericht ausdrücklich abgewiesen wurde, ist eine entsprechende Auslegung nicht mehr möglich, wenn der Kläger die Abweisung rechtskräftig werden lassen hat.
Das Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes ist für den Arbeitnehmer nicht als mildere Maßnahme im Rahmen einer Änderungskündigung anzusehen, wenn dieses Angebot auf eine unternehmerische Entscheidung basiert, bestimmte Arbeitsplätze in der Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und für diese Arbeitsplätze kein Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten.