Das Bundeskartellamt hat am 11.06.2021 den Zusammenschluss zwischen der Bertelsmann SE & Co. KGaA (RTL Group) und der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG (SuperRTL) in der ersten Prüfphase freigegeben.
Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 11.06.2021 ergibt sich:
RTL hält bereits 50 Prozent der Anteile an dem Kindersender SuperRTL und beabsichtigt, die restlichen 50 Prozent vom bisherigen Mitgesellschafter Disney zu übernehmen.
Das Vorhaben betrifft vor allem den bundesweiten Fernsehwerbemarkt, für den das Bundeskartellamt zuletzt im Jahr 2011 eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung von RTL und ProSiebenSat.1 festgestellt hat. Ob eine solche Stellung heute noch besteht, konnte im vorliegenden Fall offen bleiben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Übernahme der Disney-Beteiligung an SuperRTL durch die RTL Group führt nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen. RTL hat zwar zusammen mit ProSiebenSat.1 eine beachtliche Marktposition im Bereich Fernsehwerbung. Durch die Übernahme wird diese Position aber aus verschiedenen Gründen nicht entscheidend verbessert, unter anderem da RTL bereits zuvor mit 50 Prozent an dem Kindersender beteiligt war und so von dessen Werbeaktivitäten bereits bislang profitieren konnte. Durch das Ausscheiden des Konkurrenten Disney bei SuperRTL, kann von dem Vorhaben auch eine gewisse Förderung des Wettbewerbs ausgehen.“
Im Rahmen seiner Ermittlungen hat das Bundeskartellamt sich erneut intensiv mit der Frage befasst, welche Zusammenhänge und Überschneidungen es zwischen den Bereichen Fernsehwerbung und Online-Video-Werbung gibt. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Mediaagenturen und Werbekunden sowie einige Fernsehsender befragt. Die Antworten zeigen, dass aus Sicht der Branche weiterhin keine weitgehende Austauschbarkeit von Fernsehwerbung und Online-Video-Werbung besteht. Die Befragten haben dies vor allem mit der noch immer vorhandenen Reichweite des linearen Fernsehens, der Möglichkeit des schnellen Reichweitenaufbaus durch Fernsehwerbung und der breiten Zielgruppendurchdringung erklärt. Fernsehwerbung wird als Massenkommunikationsmittel beschrieben, dessen besonderer Vorteil die „lean back“-Nutzung sei.
Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Austauschbarkeit der verschiedenen Werbeformate hat das Bundeskartellamt berücksichtigt, dass von der Online-Video-Werbung ein Wettbewerbsdruck auf den Bereich der Fernsehwerbung ausgeht.